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Exklusiv - Parkett von MFB:
Und die Tristesse am Boden hat ein Ende
Endlich weg vom Alltäglichen...

TRGS

TRGS = Technische Regel für Gefahrstoffe. Laut Verordnung müssen überall dort, wo es technisch möglich ist, schadstoffarme Produkte verwendet werden.

TRGS 553 TRGS 610 TRGS 617


TRGS 553 Holzstaub

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie
arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom Ausschuß für Gefahrstoffe aufgestellt.

Sensibilisierend im Sinn dieser TRGS sind Holzstäube, die beim Menschen durch Einatmen eine Reaktion in größerer Haufigkeit hervorruft, als bei der Durchschnittsbevölkerung zu erwarten ist.

Allgemeine Grundsätze
Bei der Be- und Verarbeitung von Holz und Holzwerkstoffen entsteht neben Grobteilen und Holspänen auch Holzstaub in einatembarer Form. I.d.R. können nur Maßnahmen gefordert werden, die eine möglichst vollständige Erfassung der Holzstäube und deren gefahrlose Entsorgung sicherstellen. Das unterschiedliche Gefährdungspotential von Buchen- und Eichenholzstäuben und anderer Hölzer bedingt unterschiedliche Schutzmaßnahmen.

Neben diesen allgemeinen Grundsätzen regelt diese TRGS:

Staubarme Arbeitsbereiche/Staubtechnische Prüfungen
Anwendung der TRK - Werte
Überwachung der Arbeitsplätze auf Einhaltung der TRK - Werte
Sicherheitstechnische Maßnahmen
Luftrückführung
Organisatorische Maßnahmen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Beschäftigungsbeschränkung
Persönliche Schutzausrüstung


Teile des Merkblattes TRGS 610/GISCODE®

Die TRGS 610 soll die Verwendung stark lösungsmittelhaltiger Vorstriche und Klebstoffe einschränken. KOSTENGESICHTSPUNKTE DÜRFEN KEINE AUSSCHLAGGEBENDE Rolle spielen.!!!!!!!!!!!! "Lösemittel" wird so definiert:
Lösemittel sind flüchtige, organische Stoffe sowie deren Mischungen mit einem Siedepunkt bis max. 200 Grad Celsius, die bei Normalbedingungen flüssig sind und dazu verwendet werden, andere Stoffe zu lösen.
Die TRGS 610 unterscheidet folgende 4 Hauptgruppen:

Stark lösemittelhaltige Produkte mit über 10% Lösemittel
Lösemittelhaltige Produkte mit bis zu 10% Lösemittel
Lösemittelarme Produkte mit bis zu 5% Lösemittel
Lösemittelfreie Produkte ohne Lösemittel (bis 0.5%). Klassifikation s.u.

Die stark lösemittelhaltigen und damit gefährliche Stoffe sind durch solche mit geringerem Lösemittelanteil zu ersetzen.
Die TRGS 610 legt fest, daß es mit Ausnahme von Magnesiaestrichen keine Unterböden gibt, die des Einsatzes von stark lösungsmittelhaltiger Klebstoffe bedürfen. Jeder Untergrund kann ggf. durch Spachteln für Dispersionsklebstoffe geeignet gemacht werden. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann der Einsatz von stark lösemittelhaltigen Klebstoffen notwendig sein. Dies sind:

PVC/Gummi-Profile
formvergebende Untergründe (z.B. Treppen)
z.B. verformte Belagsfliesen
bestimmte Parkettölzer (Buche, Exoten)

Generell sind alle Meß-, Schutz-, und Informationsmaßnahmen zu treffen, die nach heutigem Stand der Technik notwendig sind.!!!! Generell bedeutet die TRGS 610 keine Verschärfung der GefStoffV. Sie zeigt nur die Umsetzung vorhandener Bestimmungen für Bodenbelags- und Parkettarbeiten. Sie bedeutet aber generell ggf. kalkulatorische Überlegungen, falls entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen, . sind ggf Bedenken anzumelden.


Die TRGS 617 ist die Technische Regelung für Gefahrstoffe bezogen auf Versiegelungen. Die genaue Bezeichnung lautet: Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden. Durch ihre Anwendung soll das gesundheitliche Risiko verringert werden. Im Einzelfall ist sorgfältig zu prüfen, welche der vorgeschlagenen Maßnahmen auch in Hinsicht auf die betriebsspezifischen Besonderheiten geeignet und zumutbar sind. Eine Unterschreitung von Grenzwerten entbindet nicht von der
Prüfung der Einsatzmöglichkeiten der in dieser TRGS vorgeschlagenen Maßnahmen.

Anwendungsbereich
Diese TRGS gilt für den Einsatz von Ersatzstoffen- und Verfahren für stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere
Holzfußböden.
Begriffsbestimmungen
Ersatzstoffe sind danach Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit geringerem gesundheitlichen Risiko, die stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett ganz oder teilweise ersetzen können. Dabei sind Ersatzverfahren solche, bei denen ein vergleichbares technisches Ergebnis ohne den Einsatz von stark lösemittelhaltigen Mitteln erreicht werden können.
Gefahrstoffe
Danach sind Gefahrstoffe: 1. gefährliche Stoffe im Sinne des § 3a des Chemikaliengesetzes sowie explosionsfähige Stoffe und Zubereitungen, 2. Stoffe aus denen beim Umgang gefährliche Stoffe oder Zubereitungen (nach 1) entstehen oder freigesetzt werden, 3. Erzeugnisse, bei deren Verwendung gefährliche oder explosionsfähige Stoffe entstehen oder freigesetzt werden.

Die TRGS unterteilt die Oberflächenbehandlungsmittel in:

Grundsiegel
Imprägnierungen
Ölkunstharzsiegel
Polyurethan-Siegel
Säurehärtende Siegel
Wassersiegel
Öle
Wachse
Lösemittel
Lösemittel sind danach flüchtige organische Stoffe mit einem Dampfdruck >/- einem Pascal bei 20° C. Eingeteilt werden die lösemittelhaltigen
Oberflächenbehandlungsmittel in: stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel (z.B. Grundsiegel, Ölkunstharzsiegel,
Polyurethan-Siegel, SH-Siegel, Öle, Wachse und Imprägnierungen), die in verarbeitungsfähiger Form mehr als 24 % Lösemittel enthalten. Wassersiegel enthalten weniger als 15% Lösemittel.

 
  

MFB, Friedhelm Beseke
Treibstr. 8, 40764 Langenfeld
Tel.: 0 21 73 / 98 59 65
Fax: 0 21 73 / 7 89 39
E-Mail: info@beseke.de

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