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TRGS = Technische
Regel für Gefahrstoffe. Laut Verordnung müssen überall dort,
wo es technisch möglich ist, schadstoffarme Produkte verwendet
werden.
TRGS
553 TRGS
610 TRGS
617
TRGS 553
Holzstaub
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe geben den Stand der
sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie
arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe
hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom
Ausschuß für Gefahrstoffe aufgestellt.
Sensibilisierend im Sinn dieser TRGS sind Holzstäube, die beim
Menschen durch Einatmen eine Reaktion in größerer Haufigkeit
hervorruft, als bei der Durchschnittsbevölkerung zu erwarten
ist.
Allgemeine Grundsätze
Bei der Be- und Verarbeitung von Holz und Holzwerkstoffen
entsteht neben Grobteilen und Holspänen auch Holzstaub in
einatembarer Form. I.d.R. können nur Maßnahmen gefordert
werden, die eine möglichst vollständige Erfassung der Holzstäube
und deren gefahrlose Entsorgung sicherstellen. Das
unterschiedliche Gefährdungspotential von Buchen- und
Eichenholzstäuben und anderer Hölzer bedingt unterschiedliche
Schutzmaßnahmen.
Neben diesen allgemeinen Grundsätzen regelt diese TRGS:
Staubarme Arbeitsbereiche/Staubtechnische Prüfungen
Anwendung der TRK - Werte
Überwachung der Arbeitsplätze auf Einhaltung der TRK - Werte
Sicherheitstechnische Maßnahmen
Luftrückführung
Organisatorische Maßnahmen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Beschäftigungsbeschränkung
Persönliche Schutzausrüstung
Teile des Merkblattes TRGS 610/GISCODE®
Die TRGS 610 soll die Verwendung stark lösungsmittelhaltiger
Vorstriche und Klebstoffe einschränken. KOSTENGESICHTSPUNKTE DÜRFEN
KEINE AUSSCHLAGGEBENDE Rolle spielen.!!!!!!!!!!!! "Lösemittel"
wird so definiert:
Lösemittel sind flüchtige, organische Stoffe sowie deren
Mischungen mit einem Siedepunkt bis max. 200 Grad Celsius, die
bei Normalbedingungen flüssig sind und dazu verwendet werden,
andere Stoffe zu lösen.
Die TRGS 610 unterscheidet folgende 4 Hauptgruppen:
Stark lösemittelhaltige Produkte mit über 10% Lösemittel
Lösemittelhaltige Produkte mit bis zu 10% Lösemittel
Lösemittelarme Produkte mit bis zu 5% Lösemittel
Lösemittelfreie Produkte ohne Lösemittel (bis 0.5%).
Klassifikation s.u.
Die stark lösemittelhaltigen und damit gefährliche Stoffe sind
durch solche mit geringerem Lösemittelanteil zu ersetzen.
Die TRGS 610 legt fest, daß es mit Ausnahme von
Magnesiaestrichen keine Unterböden gibt, die des Einsatzes von
stark lösungsmittelhaltiger Klebstoffe bedürfen. Jeder
Untergrund kann ggf. durch Spachteln für Dispersionsklebstoffe
geeignet gemacht werden. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann der
Einsatz von stark lösemittelhaltigen Klebstoffen notwendig
sein. Dies sind:
PVC/Gummi-Profile
formvergebende Untergründe (z.B. Treppen)
z.B. verformte Belagsfliesen
bestimmte Parkettölzer (Buche, Exoten)
Generell sind alle Meß-, Schutz-, und Informationsmaßnahmen zu
treffen, die nach heutigem Stand der Technik notwendig sind.!!!!
Generell bedeutet die TRGS 610 keine Verschärfung der GefStoffV.
Sie zeigt nur die Umsetzung vorhandener Bestimmungen für
Bodenbelags- und Parkettarbeiten. Sie bedeutet aber generell
ggf. kalkulatorische Überlegungen, falls entsprechende Schutzmaßnahmen
getroffen werden müssen, . sind ggf Bedenken anzumelden.
Die TRGS 617 ist
die Technische Regelung für Gefahrstoffe bezogen auf
Versiegelungen. Die genaue Bezeichnung lautet: Ersatzstoffe und
Ersatzverfahren für stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel
für Parkett und andere Holzfußböden. Durch ihre Anwendung
soll das gesundheitliche Risiko verringert werden. Im Einzelfall
ist sorgfältig zu prüfen, welche der vorgeschlagenen Maßnahmen
auch in Hinsicht auf die betriebsspezifischen Besonderheiten
geeignet und zumutbar sind. Eine Unterschreitung von Grenzwerten
entbindet nicht von der
Prüfung der Einsatzmöglichkeiten der in dieser TRGS
vorgeschlagenen Maßnahmen.
Anwendungsbereich
Diese TRGS gilt für den Einsatz von Ersatzstoffen- und
Verfahren für stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel
für Parkett und andere
Holzfußböden.
Begriffsbestimmungen
Ersatzstoffe sind danach Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse
mit geringerem gesundheitlichen Risiko, die stark lösemittelhaltige
Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett ganz oder teilweise
ersetzen können. Dabei sind Ersatzverfahren solche, bei denen
ein vergleichbares technisches Ergebnis ohne den Einsatz von
stark lösemittelhaltigen Mitteln erreicht werden können.
Gefahrstoffe
Danach sind Gefahrstoffe: 1. gefährliche Stoffe im Sinne des §
3a des Chemikaliengesetzes sowie explosionsfähige Stoffe und
Zubereitungen, 2. Stoffe aus denen beim Umgang gefährliche
Stoffe oder Zubereitungen (nach 1) entstehen oder freigesetzt
werden, 3. Erzeugnisse, bei deren Verwendung gefährliche oder
explosionsfähige Stoffe entstehen oder freigesetzt werden.
Die TRGS unterteilt die Oberflächenbehandlungsmittel in:
Grundsiegel
Imprägnierungen
Ölkunstharzsiegel
Polyurethan-Siegel
Säurehärtende Siegel
Wassersiegel
Öle
Wachse
Lösemittel
Lösemittel sind danach flüchtige organische Stoffe mit einem
Dampfdruck >/- einem Pascal bei 20° C. Eingeteilt werden die
lösemittelhaltigen
Oberflächenbehandlungsmittel in: stark lösemittelhaltige
Oberflächenbehandlungsmittel (z.B. Grundsiegel, Ölkunstharzsiegel,
Polyurethan-Siegel, SH-Siegel, Öle, Wachse und Imprägnierungen),
die in verarbeitungsfähiger Form mehr als 24 % Lösemittel
enthalten. Wassersiegel enthalten weniger als 15% Lösemittel.
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